Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Geltungsbereich 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend, AGB genannt, finden bei allen durchgeführten Aufträgen der Firma HENKEL SICHERHEIT Berücksichtigung. Kunden werden teilweise als Auftraggeber aufgeführt, wohingegen die Firma HENKEL SICHERHEIT als Auftragnehmer aufgeführt werden kann. Nebenabreden zu diesen AGB sind nur in der Schriftform und ausschließlich nach einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers gültig. Der Auftraggeber erkennt demnach die AGB der HENKEL SICHERHEIT ausnahmslos an. 

1.2 Die Firma HENKEL SICHERHEIT übt gemäß § 34a Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Sicherheitsdienstleistungen und weitere Servicedienstleistungen aus. Im Schwerpunkt liegen die Tätigkeiten im Bereich der Bewachung der Beratung und des Transportes.

1.3 Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller vorausgesetzten behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten allein verantwortlich.

 1.4 Der Auftragnehmer führt seine Tätigkeiten in aller Regel ohne Arbeitnehmerüberlassung durch. Da es jedoch kurzzeitig zu einem erhöhten Tätigkeitsaufgebot kommen kann, ist es der Firma HENKEL SICHERHEIT möglich auf Mitarbeiter aus anderen Sicherheitsunternehmen mit einer Genehmigung nach § 34 a Gewerbeordnung zurückzugreifen. Die Mitarbeiter werden durch HENKEL SICHERHEIT vorab auf Voraussetzung, Zuverlässigkeit und Qualifikation überprüft. Vertragspartner für den Auftraggeber ist ausschließlich die HENKEL SICHERHEIT.

1.5 Bei Bewachungsaufgaben wird dem Auftragnehmer zur Durchführung von Besitz-, Eigentums-, und Schutzinteressen des Auftraggebers das Hausrecht eingeräumt. Das Hausrecht ist ebenfalls im Bereich des Transportschutzes und der Transportbewachung erforderlich, um im Rahmen der Bewachung uneingeschränt bewachen zu können. Beiden Parteien ist bekannt das durch den Auftragnehmer lediglich die „Jedermannrechte“ bedient werden können und dass der Auftragnehmer über keinerlei Sonderrechte verfügt.


2. Angebot und Vertragsgestaltung

2.1 Alle Angebote der HENKEL SICHERHEIT sind freibleibend. 

2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Entwürfe und Pläne bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Deren Vervielfältigung und Weitergabe, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, ist untersagt.

2.3 Der Dienstleistungsvertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers zustande, und gilt nach der Bestätigung als verbindlich.

2.4 Das durch HENKEL-SICHERHEIT erstellte Angebot, und die eventuell vorab erhaltene Kundenanfrage sind Vertragsbestandteil.

2.5 Auftragnehmer und Auftraggeber sind zu jeder Zeit berechtigt den Vertrag aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt jeder, der eine Durchführung der Dienstleistung für beide Parteien unzumutbar macht. Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber, werden die bereits angefallenen Kosten welche auftragsbezogen sind und nicht mehr vermieden werden können, an den Auftraggeber weiterbelastet.


3. Unterbrechung der Dienstleistung

3.1 Im Falle von pandemischen Lagen, Quarantäne, Aussperrung, eine Maßnahme der Regierung, Krieg, Bürgerkrieg, Streik, terroristischen Anschlägen, Überfall, Raub, Diebstahl, Unruhen, Aufständen, Unwettern, Feuer, Katastrophen, Krankheit, Verkehrsunfällen, Fahrzeugpannen und anderen unvorhersehbaren Fällen und Formen von höherer Gewalt kann HENKEL SICHERHEIT, sofern die Durchführung der Dienstleistung behindert oder nur eingeschränkt möglich ist, diese beenden, unterbrechen, beziehungsweise, wenn es aus Sicht des Auftragnehmers sinnvoll erscheint, die Maßnahmen zweckentsprechend umstellen.


4. Beanstandungen

4.1 Beanstandungen jeglicher Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstiger Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich schriftlich an HENKEL SICHERHEIT mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte auch grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Aufhebung des Dienstleistungsvertrages, wenn der Auftragnehmer auch nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist von 7 Tagen für Abhilfe sorgt, soweit dies für beide Parteien möglich und zumutbar ist.


5. Haftung und Haftungsbegrenzung

5.1 Die Haftung der HENKEL SICHERHEIT für Schäden, die von ihr selbst, einen gesetzlichen Vertreter oder seinen  Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Punkt 5.4 genannte Höchstsumme beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle der Behauptungen eines späteren Zeitpunktes der Kenntniserlangung obliegt für den Nachweis die vollständige Beweispflicht bei dem Auftraggeber. 

5.2 Der Auftragnehmer haftet über die in Punkt 5.4 genannten Höchstsummen hinaus, wenn die Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer selbst, seinem gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

5.3 Die Haftung der HENKEL SICHERHEIT bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Absatz 5.4 genannten Höchstsummen beschränkt.

5.4 Die in Absatz 5.1, 5.2 und 5.3 genannten Höchstsummen betragen: 3.000.000€ pauschal für Personen-, Sach-, Vermögensschäden im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung.

5.5 Grundlage  des Versicherungsschutzes sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- Haftpflichtversicherung für Gewerbe- und Industriebetriebe (Formular 3060-Stand 01.11.2020).

5.6 Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von 7 Tagen, nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen von dem schädigendem Ereignis Kenntnis erlangt haben, schriftlich an den Auftragnehmer gemeldet werden. Schadenersatzansprüche die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich gemeldet werden, sind ausgeschlossen.

5.7 Schadenersatzansprüche gegen direkte Mitarbeiter der Firma HENKEL SICHERHEIT sind ausgeschlossen.

5.8 HENKEL SICHERHEIT unterliegt gemäß § 6 Bewachungsverordnung der Verpflichtung eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten. 

5.9 Im Falle eines Schadens, der durch die Weisung des Auftraggebers entstanden ist, gilt HENKEL SICHERHEIT von dem Schaden befreit, und übernimmt für diesen keine Haftung.


6. Versicherungen und weitere Vereinbarungen für Belegtransporte / Transportschutz / Transportbewachung und Geld-Wert- und Kunsttransporte

6.1 Grundsätzlich werden durch die Firma HENKEL SICHERHEIT im Bereich des Transportschutzes bzw. der Transportbewachung keine Transportversicherungen für Waren, Werte, Fahrzeuge usw. vorgehalten oder auftragsbezogen abgeschlossen. Diese müssen dementsprechend zur Einsicht vor Dienstleistungsaufnahme an HENKEL SICHERHEIT übermittelt werden. Hier ist eine Bestätigung des Versicherers ausreichend. 

6.2 Im Bereich der Geld-Wert- und Kunsttransporte ist auftragsbezogener Versicherungsschutz für den Transportweg durch HENKEL SICHERHEIT möglich. Hierzu bedarf es einer vorherigen Absprache und einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer beziehungsweise durch dessen Versicherer. Ohne Bestätigung liegt das Versicherungsrisiko vollumfänglich und ausschließlich allein beim Auftraggeber. 

6.3 Im Falle einer gültigen Versicherung durch den Auftraggeber muss auch hier vor der eigentlichen Dienstleistungsaufnahme an HENKEL SICHERHEIT eine Bestätigung des Versicherers gesendet werden. Diese muss Aussage darüber treffen, dass der Versicherungsschutz während des Transportes durch den Auftragnehmer weiter besteht.

6.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden die bei Transporten egal welcher Art aufgrund von einer mangelnden oder unzureichenden Verpackung der Werte entstanden sind. Die Fachgerechte Verpackung des Transportgutes obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber.

6.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen des Transportauftrages ausschließlich Bargeld, Dokumente, Wertpapiere, Urkunden, Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Kunst, Datenträger oder Sachen ähnlicher Art zum Transport aufzugeben. Es dürfen weder gefährliche noch verbotene, oder illegale Gegenstände beziehungsweise Stoffe zum Transport aufgegeben werden.

6.6 Beim Abschluss einer Transportversicherung für die zu transportierenden Werte durch die Firma HENKEL SICHERHEIT hat die aktuelle Transportversicherung der Firma HENKEL SICHERHEIT Gültigkeit. Die in der Versicherung ausgeschlossenen Risiken beziehungsweise ausgeschlossenen Gefahren / Schäden sind und werden demnach nicht versichert. Hierfür übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.


7. Zahlung des Entgelts

7.1 Zahlungen sind rein netto und ohne Abzug von Skonto zu leisten.

7.2 Der vollständige Rechnungsbetrag ist 7 Tage nach Rechnungseingang zu entrichten.

7.3 Eine Abänderung der Rechnung oder die Zurückhaltung des Rechnungsbetrages ist unzulässig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt weitere Leistungen für den Auftraggeber auszusetzen. Die Haftung auf Seiten des Auftragnehmers ruht in diesem Zusammenhang.

7.4 Sollten im Rahmen der durchgeführten Dienstleistung weitere Folgekosten beispielsweise für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr, oder Dienstleistern notwendig und unabdingbar sein, gehen die Kosten zu Lasten des Auftraggebers.


8. Preisänderung

8.1 Im Falle der Veränderung von Lohnkosten insbesondere bei Abschluss neuer Lohn- und Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlich Umsatzsteuer.

8.2 Wird von einer Partei eine Preisanpassung gefordert, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht zu.


9. Datenschutz

9.1 Hierzu siehe Datenschutz.


10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Gerichtstand ist Lübeck (Schleswig Holstein) in der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Es gilt ausnahmslos und ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


11. Salvatorische Klausel

11.1 Bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Punkte dieser AGB tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt. Alle anderen Punkte bleiben in Ihrer Wirksamkeit bestehen und haben weiterhin Gültigkeit.


12. Verbraucherstreitbeteiligung

12.1 HENKEL SICHERHEIT ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz teilzunehmen.


Stand: 15. Juli 2023



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